Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 44 Kostentragungspflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/44#abs-1 (1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/44#abs-2 (2) Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Widerspruch zurück, trägt sie oder er die entstandenen Auslagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/44#abs-3 (3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/44#abs-4 (4) § 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 43 § 45