Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 11 Kürzung des Ruhegehalts
Stand: 26.08.2026
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts der oder des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.