Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 11 Kürzung des Ruhegehalts
Stand: 01.05.2024
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts der oder des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 15.12.2021 – 2 C 9/21Kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während einer mangelbehafteten DisziplinarklageZitiert von 39
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