Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 11 Kürzung des Ruhegehalts

Stand: 01.05.2024

Sachsen1 Entscheidung

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts der oder des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

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