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§ 3 SächsDüReVO (Sachsen) — Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung

Sächsische Düngerechtsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 der Düngeverordnung verpflichtet sind, sind der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitzuteilen. Die zuständige Behörde bestimmt in ihrer Anforderung Vorgaben an das Datenformat und die einzuhaltende Frist für die Datenübergabe.