Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz
SächsCorBG§ 8 Haushaltsvollzug 2025
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2025 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Ausgaben in den Fonds umzubuchen.