Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz
SächsCorBG§ 7 Jahresrechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsCorBG/7#abs-1 (1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsCorBG/7#abs-2 (2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben, den Bestand des Fonds sowie eine Darstellung der aufgenommenen Kredite und der sich daraus ergebenden Tilgungsverpflichtungen.