Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz
SächsCorBG§ 6 Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsCorBG/6#abs-1 (1) Der Fondsverwalter wird ermächtigt, die für die Umsetzung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Ausgabetitel einzurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsCorBG/6#abs-2 (2) Die vorgesehenen Ausgaben für Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, sofern die Einwilligung im Hinblick auf die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit rechtzeitig erreicht werden kann. Für Maßnahmen bis zu einer bestimmten Höhe oder für einzelne Förderbereiche kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages die Einwilligung pauschal erteilen. Zu der Frage, ob eine Einwilligung erreicht werden kann, ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zu konsultieren. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig erreicht werden, ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsCorBG/6#abs-3 (3) Der Fondsverwalter berichtet dem Landtag jährlich über den Vollzug des Gesetzes. Der Bericht umfasst auch die Tilgungen nach § 4 Absatz 2. Der Fondsverwalter berichtet darüber hinaus nach Aufforderung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages.