Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beihilfeverordnung

SächsBhVO

§ 68 Übergangsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/68#abs-1 (1) Für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die bis dahin maßgebenden Beihilfevorschriften anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/68#abs-2 (2) Für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder gilt § 3 Absatz 5 erst ab dem 1. Januar 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für vorhandene Kinder § 3 Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

§ 67 § 69