(1) Für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die bis dahin maßgebenden Beihilfevorschriften anzuwenden.
(2) Für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder gilt § 3 Absatz 5 erst ab dem 1. Januar 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für vorhandene Kinder § 3 Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.