Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beihilfeverordnung
SächsBhVO§ 67 Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge
Stand: 26.08.2026
Bei Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Heilfürsorge, denen nach § 80a Absatz 8 des Sächsischen Beamtengesetzes pauschale Beihilfe für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt wird, besteht der Anspruch auf Beihilfe für sie selbst nach Maßgabe dieser Verordnung fort.