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§ 67 SächsBhVO (Sachsen) — Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge

Sächsische Beihilfeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Heilfürsorge, denen nach § 80a Absatz 8 des Sächsischen Beamtengesetzes pauschale Beihilfe für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt wird, besteht der Anspruch auf Beihilfe für sie selbst nach Maßgabe dieser Verordnung fort.