Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beurteilungsverordnung
SächsBeurtVO§ 6 Beurteilungsbeitrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/6#abs-1 (1) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums, der bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist. § 5 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Der Beurteilungsbeitrag schließt nicht mit einem Gesamturteil ab. Soweit ein Beurteilungsbeitrag während der Probezeit erforderlich ist, sind die einzelnen Beurteilungsmerkmale gemäß § 5 Absatz 6 Satz 2 zu bewerten. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/6#abs-2 (2) Liegt die letzte Regel- oder Anlassbeurteilung der Beamtin oder des Beamten mindestens drei Monate zurück oder hat die Beamtin oder der Beamte noch keine Regelbeurteilung erhalten, ist ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich zu erstellen aufgrund
1. einer Versetzung der Beamtin oder des Beamten zu einer anderen Behörde im Geltungsbereich dieser Verordnung oder zu einem anderen Dienstherrn,
2. einer Umsetzung der Beamtin oder des Beamten, wenn eine andere Beurteilende oder ein anderer Beurteilender (§ 8 Absatz 1 Satz 1) zuständig wird.
Ferner ist ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum einer mindestens dreimonatigen Abordnung im Beurteilungszeitraum zu erstellen. Kein Beurteilungsbeitrag ist zu erstellen für den Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte ausschließlich an einer Aufstiegsausbildung teilnimmt. Erfolgt unmittelbar nach dem Ende der Abordnung eine Versetzung an die aufnehmende Behörde, ist nur ein Beurteilungsbeitrag nach Satz 1 Nummer 1 zu erstellen. Der Zeitraum der Abordnung ist nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/6#abs-3 (3) Der Beurteilungsbeitrag soll der Beamtin oder dem Beamten innerhalb von drei Monaten nach Erstellung gemäß § 9 eröffnet werden.