Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beurteilungsverordnung
SächsBeurtVO§ 2 Dienstliche Beurteilungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/2#abs-1 (1) Dienstliche Beurteilungen sind die Regelbeurteilung, die Anlassbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/2#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte werden in regelmäßigen Zeitabständen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beurteilt (Regelbeurteilung). Beamtinnen und Beamte auf Probe sind von der Regelbeurteilung bis zu dem Zeitpunkt ausgenommen, zu dem nach Absatz 4 eine Probezeitbeurteilung zu erstellen ist. Bei der Erstellung der Regelbeurteilung sind die im Beurteilungszeitraum erstellten Anlass- und Probezeitbeurteilungen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/2#abs-3 (3) Eine Anlassbeurteilung ist nur zu erstellen
1. bei einer Entscheidung über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, oder
2. im Rahmen eines Auswahlverfahrens, wenn die Beamtin oder der Beamte noch keine Regelbeurteilung erhalten hat oder die letzte Regelbeurteilung im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerberinnen und Mitbewerber nicht mehr vergleichbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/2#abs-4 (4) Beamtinnen und Beamte auf Probe, mit Ausnahme derer, denen ein Amt im Sinne von § 8 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes übertragen wurde, werden rechtzeitig, frühestens jedoch sechs Wochen vor dem Ablauf der Regelprobezeit dienstlich beurteilt (Probezeitbeurteilung). Kommt eine Verkürzung der Probezeit in Betracht oder sind Vordienstzeiten anzurechnen, ist die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig, frühestens jedoch sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Kann die Bewährung während der regelmäßigen Probezeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ist die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig, frühestens jedoch sechs Wochen vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/2#abs-5 (5) Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.