Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Bestattungsgesetz

SächsBestG

§ 18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/18#abs-1 (1) Jede menschliche Leiche muss bestattet werden. Die Bestattung im Freistaat Sachsen ist nur auf einem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/18#abs-2 (2) Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) zur Bestattung zuzulassen. Zum Nachweis einer solchen Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/18#abs-3 (3) Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, ist der Wille des nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen maßgebend. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind die Würde und die Religionszugehörigkeit des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/18#abs-4 (4) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. Implantate sind vor der Erd- oder Feuerbestattung vom Leichenschauarzt oder Bestatter zu entfernen, wenn sonst Schäden für die Umwelt oder an der Verbrennungsanlage zu befürchten wären.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/18#abs-5 (5) Vor einer Beisetzung ist dem Friedhofsträger die Sterbeurkunde im Original vorzulegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/18#abs-6 (6) Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) und Feten aus operativen und medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie innerhalb eines Jahres zu bestatten, sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden. Die Bestattung kann auch gemeinschaftlich oder anonym erfolgen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/18#abs-7 (7) Abgetrennte Körperteile von Lebenden und Teile von Leichen einschließlich der Teile von Leichen von unmittelbar vor oder nach der Geburt verstorbenen Kindern sind von dem Inhaber des Gewahrsams innerhalb eines Jahres hygienisch einwandfrei zu beseitigen, sofern diese Teile nicht zum Zwecke der Übertragung auf Menschen entnommen worden sind und für diesen Zweck verwendet werden (Transplantate) oder sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/18#abs-8 (8) Bei einem Körperspender für die Anatomie muss vor der anatomischen Verwendung der Leiche die nach § 18b Abs. 2 vorgeschriebene besondere amtliche Leichenschau (2. Leichenschau) durchgeführt werden.

§ 17 § 18a