Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Bestattungsgesetz

SächsBestG

§ 18a Erdbestattung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/18a#abs-1 (1) Erdbestattung ist die Beisetzung der Leiche in einer Grabstätte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/18a#abs-2 (2) Die Erdbestattung ist zulässig, wenn der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der Sterbefall in das Sterbebuch, die Totgeburt in das Geburtenbuch eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/18a#abs-3 (3) Bei nichtnatürlichen Todesfällen oder bei der Leiche eines Unbekannten ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich. Dies gilt nicht bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch.

§ 18 § 18b