Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 86 Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der DDR
Stand: 26.08.2026
Ämter für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik werden gesondert eingestuft, soweit sie nicht bereits in der Anlage 1 ausgewiesen sind.