Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 85 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Staatsministerium der Finanzen; Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 84 § 86