Ämter für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik werden gesondert eingestuft, soweit sie nicht bereits in der Anlage 1 ausgewiesen sind.
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Ämter für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik werden gesondert eingestuft, soweit sie nicht bereits in der Anlage 1 ausgewiesen sind.