Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 83 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Anpassung nach § 19 gilt entsprechend für

1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrkräfte sowie

2. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes , in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

§ 82 § 84