Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 19 Kriterien der Anpassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/19#abs-1 (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/19#abs-2 (2) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich

1. um 2,82 Prozent

a)

die Grundgehaltssätze,

b)

der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,

c)

die Amtszulagen,

d)

die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und

e)

die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie

2. um jeweils 60 Euro die Anwärtergrundbeträge

der jeweils bis zum 31. März 2026 geltenden Monatsbeträge.

§ 18 § 20