Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 19 Kriterien der Anpassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/19#abs-1 (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/19#abs-2 (2) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich
1. um 2,82 Prozent
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
c)
die Amtszulagen,
d)
die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
2. um jeweils 60 Euro die Anwärtergrundbeträge
der jeweils bis zum 31. März 2026 geltenden Monatsbeträge.