Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 82 Übergangsvorschrift für Hochschulpersonal
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/82#abs-1 (1) Für Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, denen dieses Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1, die §§ 33, 34, 43 und 50 sowie die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung; § 35 Absatz 4 und § 59 finden auf diesen Personenkreis ebenfalls Anwendung. Eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes , in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag der besoldungsberechtigten Person die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen wird; dabei ist eine erste Stufenzuordnung nach § 33 Absatz 3 und 4 vorzunehmen. Der Antrag ist unwiderruflich; § 53 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/82#abs-2 (2) Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, denen das jeweilige Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden die §§ 33 und 34 sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes , in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung. § 59 findet auf Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten ebenfalls Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/82#abs-3 (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 maßgeblichen Beträge der Besoldungsordnung C ergeben sich aus Anlage 10.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/82#abs-4 (4) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren an. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. Zeiten nach Satz 3 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. § 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Satz 2 richtet.