Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 78 Übergangsvorschrift für wissenschaftliches Personal

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/78#abs-1 (1) Akademische Assistentinnen und Assistenten, die am 31. März 2014 in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn stehen und denen am 31. März 2014 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen war, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. Bei einer Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 zu übertragen. In den Fällen des Satzes 2 werden die Beamten der Stufe 2 des Grundgehalts der Anlage 5 zugeordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/78#abs-2 (2) Am 31. März 2014 gewährte Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind um den am 1. April 2014 wirksam werdenden Erhöhungsbetrag des Grundgehalts zu mindern. Die Minderung darf 70 Prozent des am 31. März 2014 zustehenden Betrags der Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, nicht übersteigen. Nebeneinander gewährte Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind dabei anteilig zu berücksichtigen. Die vor dem 1. April 2014 durch Berufungs- oder Bleibevereinbarungen oder in sonstiger Weise festgesetzten Beträge der Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, werden durch die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 verminderten Beträge ersetzt. Soweit sie unbefristet sind, sind sie abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 zusammen mit vor dem 1. April 2014 gewährten oder in sonstiger Weise zugesicherten unbefristeten Leistungsbezügen nach § 13 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts ruhegehaltfähig. Der Umfang einer vor dem 1. April 2014 auf der Grundlage von § 13 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, erklärten Ruhegehaltfähigkeit ist an die in § 35 Absatz 2 geregelten Höchstgrenzen anzupassen. Die Sätze 1 bis 4 gelten beim Aufsteigen in den Stufen nach § 33 Absatz 3 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Erhöhungsbetrag des Grundgehalts nach Satz 1 der jeweilige Stufendifferenzbetrag gilt.

§ 77 § 79