Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 74 Anspruchsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/74#abs-1 (1) Besoldungsberechtigten Personen werden für vermögenswirksame Anlagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vermögenswirksame Leistungen gewährt. Dies gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrkräfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/74#abs-2 (2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen Berechtigten Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen und sie diese erhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/74#abs-3 (3) Berechtigte teilen ihren zuständigen Bezügestellen schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Bankleitzahl und der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/74#abs-4 (4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem Berechtigte die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben mitteilen, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

§ 73 § 75