Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 73 Kürzung der Anwärterbezüge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/73#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag um bis zu 30 Prozent herabsetzen, wenn die betreffende Person die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der betreffenden Person zu vertretenden Grunde verzögert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/73#abs-2 (2) Von der Kürzung ist abzusehen

1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder

2. in besonderen Härtefällen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/73#abs-3 (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

§ 72 § 74