Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 70 Anwärtergrundbetrag

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/70#abs-1 (1) Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage 9.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/70#abs-2 (2) Die Gewährung des Anwärtergrundbetrags kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, wenn im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium abgeleistet wird.

§ 69 § 71