Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 70 Anwärtergrundbetrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/70#abs-1 (1) Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage 9.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/70#abs-2 (2) Die Gewährung des Anwärtergrundbetrags kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, wenn im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium abgeleistet wird.