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§ 70 SächsBesG (Sachsen) — Anwärtergrundbetrag

Sächsisches Besoldungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage 9.

(2) Die Gewährung des Anwärtergrundbetrags kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, wenn im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium abgeleistet wird.