Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 39 Grundlage des Familienzuschlags
Stand: 26.08.2026
Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der besoldungsberechtigten Person entspricht. Die Beträge sind in der Anlage 6 ausgewiesen.