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§ 39 SächsBesG (Sachsen) — Grundlage des Familienzuschlags

Sächsisches Besoldungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der besoldungsberechtigten Person entspricht. Die Beträge sind in der Anlage 6 ausgewiesen.