Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
SächsBergMarkAPOAnlage 2 (zu § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2)
Stand: 26.08.2026
Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Markscheidefach
zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 (Ausbildung bei einem Bergwerksunternehmen):
Die Referendare sollen ihre durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen festigen und nach der praktischen Seite erweitern. Dabei sollen sie alle Arbeiten kennenlernen, die Markscheider im Rahmen einer größeren Bergwerksverwaltung auszuführen haben. Sie sind vornehmlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen Markscheider zusammenarbeiten, zu beschäftigen.
Im Einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der Ausbildungsstelle aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.
zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 (Ausbildung bei dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, einem staatlichen geologischen Dienst oder einer regionalen Planungsstelle):
Im Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen sollen die Referendare alle Arbeiten kennen lernen, die sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes, des Nivellementpunktfeldes und des Schwerpunktfeldes, insbesondere in Bergbaugebieten, auf die Bearbeitung und die Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke sowie auf die Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung in der Landesvermessung beziehen.
Sie sollen darüber hinaus ihre Kenntnisse von Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, seiner Verbindung mit dem Grundbuch und seiner Bedeutung für bergbauliche Zwecke vertiefen; sie sollen mit Vermessungen bekannt gemacht werden, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung oder der Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen dienen. Sie sollen sich mit Fragen der Bodenschätzung vertraut machen.
Während der Ausbildung bei einem staatlichen geologischen Dienst sollen die Referendare einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Behörde erhalten und sich insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes, der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Ingenieurgeologie vertraut machen.
Während der Ausbildung bei einer regionalen Planungsstelle sollen die Referendare vornehmlich solche Aufgaben kennenlernen, die bergbauliche Belange und Belange des Umweltschutzes berühren und einen Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen und anderen Belangen erhalten. Dabei sollen sie mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei den Abwägungen der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind.
Ebenso sollen sie die Erarbeitung und Fortführung des Regionalplanes, in den zugleich der Landschaftsrahmenplan integriert wird, kennenlernen.
zu § 8 Absatz 2 Nummer 3 (Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde oder einer anderen Bergbehörde):
Die Ausbildung soll zu gleichen Teilen jeweils in einer Organisationseinheit erfolgen, die die Aufsicht im untertägigen Bereich führt, die die Aufsicht im übertägigen Bereich führt und die sich mit förmlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt. Im Übrigen sollen die Referendare alle bei einer Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen. Ihnen kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden.
Die Ausbildung soll durch theoretische Unterweisungen ergänzt werden, die sich auf die in § 13 Absatz 3 aufgeführten Gebiete erstreckt. Die Referendare sind zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten heranzuziehen. Sie sind zur Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren verpflichtet.
Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Organisationseinheiten der Ausbildungsbehörde, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan.
Während der Ausbildung haben die Referendare an Seminaren teilzunehmen, in denen die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet des Markscheidewesens zusammengefasst behandelt werden.
zu § 8 Absatz 2 Nummer 4 (Reisezeit):
Während der Reisezeit sollen die Referendare die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete befahren. Dabei sollen sie sich vor allem über das Markscheidewesen sowie die geologischen, bergbaulichen und volkswirtschaftlichen Verhältnisse unterrichten. Die Befahrung von Bergbaubetrieben im Ausland ist auf die Reisezeit anrechenbar.
Spätestens vier Wochen vor Beginn der Reisezeit ist der Ausbildungsbehörde ein Plan über die beabsichtigten Befahrungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann Änderungen zu den Reisezielen festlegen oder Auflagen erteilen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele oder aus haushaltswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Befahrungen und eines schriftlichen Reiseberichtes verbinden.