Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
SächsBergMarkAPOAnlage 1 (zu § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1)
Stand: 26.08.2026
Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Bergfach
zu § 8 Absatz 1 Nummer 1 (Ausbildung bei einem Bergwerksunternehmen):
Die Ausbildung im technischen Bereich erstreckt sich auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte, die im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens vorkommen. Neben dem laufenden technischen Dienst sollen die Referendare die Dienstanweisungen kennen und die den verantwortlichen Personen obliegenden schriftlichen Arbeiten erledigen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit den bergbehördlichen Vorschriften, Belegschaftsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen vertraut machen.
Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der technischen Leitung des Unternehmens aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.
In der Ausbildung im technisch-planerischen Bereich sollen die Referendare die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen sowie der Werksleitung eines größeren Bergwerksbetriebes kennen lernen. Insbesondere sollen sie einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen.
Die Referendare sollen nach einem von der Werksleitung aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf, einen Einblick in die Arbeit aller Funktionsabteilungen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens gewinnen.
zu § 8 Absatz 1 Nummer 2 (Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde oder einer anderen Bergbehörde):
Die Ausbildung soll zu gleichen Teilen jeweils in einer Organisationseinheit erfolgen, die die Aufsicht im untertägigen Bereich führt, die die Aufsicht im übertägigen Bereich führt und die sich mit förmlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt. Im Übrigen sollen die Referendare alle bei einer Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen. Ihnen kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden.
Die Ausbildung soll durch theoretische Unterweisungen ergänzt werden, die sich auf die in § 13 Absatz 2 aufgeführten Gebiete erstreckt. Die Referendare sind zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten heranzuziehen. Sie sind zur Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren verpflichtet.
Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Organisationseinheiten der Ausbildungsbehörde, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan.
Während der Ausbildung haben die Referendare an Seminaren teilzunehmen, in denen die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet der Bergaufsicht zusammengefasst behandelt werden.
zu § 8 Absatz 1 Nummer 3 (Reisezeit):
Während der Reisezeit sollen die Referendare die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete befahren und sich über ihre geologischen, technischen, bergrechtlichen, volkswirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll das Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch anderen mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Industriebetrieben zugewendet werden. Die Befahrung von Bergbaubetrieben im Ausland ist auf die Reisezeit anrechenbar.
Spätestens vier Wochen vor Beginn der Reisezeit ist der Ausbildungsbehörde ein Plan über die beabsichtigten Befahrungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann Änderungen zu den Reisezielen festlegen oder Auflagen erteilen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele oder aus haushaltswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Befahrungen und eines schriftlichen Reiseberichtes verbinden.