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# § 4 SächsBergMarkAPO (Sachsen) — Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

(2) Ausbildungsbehörde ist das Sächsische Oberbergamt.

(3) Die Ausbildungsbehörde bestellt für die Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach je einen Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiter sollen Bedienstete mit Berufserfahrung sein, die den entsprechenden Vorbereitungsdienst abgeschlossen haben oder durch ihre anderweitige Ausbildung gewährleisten können, dass die Referendare entsprechend dem Berufsziel ausgebildet werden. Sie weisen die Referendare den Ausbildungsstellen zu und überwachen deren praktische und theoretische Ausbildung; sie sind für die Dauer des Vorbereitungsdienstes Vorgesetzte der Referendare.

(4) Ausbildungsstellen sind die Behörden, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, denen die Referendare zur praktischen und theoretischen Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen werden. Die Ausbildungsbehörde kann Referendare für einzelne Ausbildungsabschnitte einer Ausbildungsstelle außerhalb des Freistaates Sachsen zuweisen.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsBergMarkAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/4

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