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# § 2 SächsBergMarkAPO (Sachsen) — Ziel der Ausbildung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll gewährleisten, dass die Referendare auf verschiedene Aufgaben innerhalb des beruflichen Spektrums vorbereitet werden. Insbesondere soll das bisher erworbene Wissen in der Praxis der Verwaltung ergänzt und angewandt werden sowie Fähigkeiten zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben in den für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik jeweils relevanten Gebieten entwickelt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsBergMarkAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/2

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