Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Belegstellengesetz
SächsBelStG§ 2 Anerkennung als Belegstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBelStG/2#abs-1 (1) Die obere Landwirtschaftsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Belegstellen anerkennen, die dem Zweck der reinzüchterischen Anpaarung von Bienenköniginnen mit dort gehaltenen Drohnen dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBelStG/2#abs-2 (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
1. die für den Betrieb der Belegstelle verantwortliche Person über die erforderliche fachliche Qualifikation für die Zuchtarbeit verfügt,
2. das Zuchtprogramm dem Gesetzeszweck entspricht und in einem Zuchtbuch dokumentiert wird,
3. der Betrieb der Belegstelle in einem die Einrichtung des Schutzbezirkes rechtfertigenden Umfang dauerhaft gewährleistet ist,
4. genügend Zuchtvölker, die zur Reinzucht und zur Förderung der Leistungsfähigkeit der Bienen dieser Zuchtrichtung bestimmt und geeignet sind, nachhaltig verfügbar sind sowie
5. im vorgesehenen Schutzbezirk nach § 3 Absatz 1 um die Belegstelle keine oder nur solche Bienenvölker gehalten werden, die der Zuchtrichtung entsprechen.
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBelStG/2#abs-3 (3) Der Belegstellenbetreiber hat der oberen Landwirtschaftsbehörde jährlich bis zum 31. Dezember den ordnungsgemäßen Betrieb der anerkannten Belegstelle in geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage eines Zuchtberichts, nachzuweisen. Änderungen der anerkennungsrelevanten Tatbestände sind der oberen Landwirtschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen.