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§ 7 SächsBeZuVO (Sachsen) — Zusammenarbeit des Landesamtes für Steuern und Finanzen mit den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen

Sächsische Bezügezuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann bei Erledigung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unmittelbar und ohne Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen mit den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen verkehren.