Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung
SächsBauPAVO§ 15 Anwendungsbereich und Überwachungsstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/15#abs-1 (1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine nach § 24 Satz 1 Nr. 5 SächsBO anerkannte Überwachungsstelle überwacht werden:
1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
4. der Einbau von Verpressankern,
5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m².
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/15#abs-2 (2) Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten eingeführten Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie kann sich auf Stichproben beschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/15#abs-3 (3) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher bereits als Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 4 SächsBO die Herstellung der Bauprodukte oder die Anwendung der Bauarten überwacht haben, auch als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 5 SächsBO . , 17a