Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung

SächsBauPAVO

§ 14 Abweichungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/14#abs-1 (1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 12 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung erfüllt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/14#abs-2 (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei belegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/14#abs-3 (3) Die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte oder Bauarten abweichend von den Regelungen nach den §§ 12 und 13 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung nicht zu erwarten sind.

§ 13 § 15