Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung
SächsBauPAVO§ 13 Nachweispflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/13#abs-1 (1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Tätigkeiten nach § 12 Satz 1 und danach für Tätigkeiten nach
1. den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und
2. Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nr. 6 SächsBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/13#abs-2 (2) Für die in § 12 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Satz 1 Nummer 4 der Sächsischen Bauordnung und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Sächsischen Bauordnung . , 14a