Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung
SächsBWEVO§ 7 Eintragungsersuchen
Stand: 26.08.2026
Bezüglich des aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) verliehenen Bergwerkseigentums ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der Bestätigungsurkunde beizufügen.