Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung
SächsBRKJubZVO§ 6 Auszahlungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKJubZVO/6#abs-1 (1) Der zu ehrenden Person ist eine Dankurkunde in einer dem Anlass entsprechenden Form zu übergeben, soweit sie für das Dienstjubiläum keine Verleihungsurkunde für ein vom Freistaat Sachsen gestiftetes Ehrenzeichen erhält. Bei den Mitarbeitern im Rettungsdienst und den Helfern im Katastrophenschutz erfolgt die Übergabe durch den Landrat oder Oberbürgermeister. Bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erfolgt die Übergabe in den Fällen des § 2 Nummer 1 durch den Bürgermeister oder Oberbürgermeister und in den Fällen des § 2 Nummer 2 bis 4 durch den Landrat oder Oberbürgermeister. Die Übergaben sollen zusammen mit der Verleihung der vom Freistaat Sachsen gestifteten Ehrenzeichen erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKJubZVO/6#abs-2 (2) Die Übergabe nach Absatz 1 kann im Einzelfall durch den Staatsminister des Innern oder einen von ihm Beauftragten erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKJubZVO/6#abs-3 (3) Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolgt durch die Bewilligungsstelle bargeldlos. Der mit der Übergabe Beauftragte teilt der Bewilligungsstelle mindestens vier Wochen vor dem geplanten Übergabezeitpunkt die Bankverbindung der Jubilare und den Übergabezeitpunkt der Dankurkunde mit.