Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung
SächsBRKJubZVO§ 5 Bewilligungsstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKJubZVO/5#abs-1 (1) Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Vorschläge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKJubZVO/5#abs-2 (2) Sie meldet den Mittelbedarf bis zum 28. Februar für das laufende Jahr an das Staatsministerium des Innern. Nach Zuweisung der Mittel durch das Staatsministerium des Innern leitet die Bewilligungsstelle eine Ausfertigung der Vorschlagslisten zusammen mit der erforderlichen Anzahl von Dankurkunden an die mit der Übergabe Beauftragten weiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKJubZVO/5#abs-3 (3) Bewilligungsstelle ist die Landesdirektion Sachsen.