Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

SächsBRKG

§ 52 Aufklärung und Selbsthilfe der Bevölkerung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sollen die Bevölkerung zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen durch geeignete Maßnahmen insbesondere über potenzielle Gefahren durch Brände, Explosionen, Schadstofffreisetzungen, Naturereignisse und Maßnahmen zur Verhinderung, Begrenzung und Bekämpfung dieser Gefahren aufklären und die Bevölkerung über Möglichkeiten zur Selbsthilfe informieren. Hierzu können insbesondere in Schulen und Ausbildungsstätten Schriften verbreitet sowie Beratungen und Veranstaltungen durchgeführt werden.

§ 51 § 53