Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
SächsBRKG§ 53 Gefahrenmeldepflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/53#abs-1 (1) Wer einen Brand oder einen Unglücksfall, durch den Menschen, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich über den Notruf zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/53#abs-2 (2) Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn der oder die Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.