Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

SächsBQFG

§ 7 Form der Entscheidung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/7#abs-1 (1) Die Entscheidung über den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/7#abs-2 (2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede gemäß § 4 Abs. 2 nicht festgestellt werden kann, sind in der Begründung die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.

§ 6 § 8