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§ 7 SächsBQFG (Sachsen) — Form der Entscheidung

Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede gemäß § 4 Abs. 2 nicht festgestellt werden kann, sind in der Begründung die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.