Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
SächsBQFG§ 13b Vorwarnmechanismus
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13b#abs-1 (1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer berufsangehörigen Person durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres Berufes ganz oder teilweise – auch vorübergehend – untersagt worden ist oder ihr diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aller durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf
1. Berufe, die genannt werden in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, und
2. Personen, die ihre Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.
Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI. Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung nach Satz 1 vorliegt, spätestens jedoch drei Tage nach deren Erlass.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13b#abs-2 (2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aller durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie jene aller anderen Bundesländer sind unverzüglich von der zuständigen Stelle zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich von der Entscheidung über die Warnung sowie darüber zu unterrichten,
1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3. dass ihr im Falle einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Bundesländer darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Warnungen dürfen nur so lange im Binnenmarkt-Informationssystem IMI bleiben, wie sie gültig sind. Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Datum der Annahme der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13b#abs-3 (3) Hat eine Person die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Absatz 2 gilt mit den Maßgaben, dass die Vorwarnung auszulösen ist, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, und dass eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen ist, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in Rechtskraft erwachsen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13b#abs-4 (4) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190 (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 4) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13b#abs-5 (5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1 bis 4 ist
1. für die Entgegennahme einer Vorwarnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Behörde,
2. für die Mitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem IMI über den Ausspruch einer Vorwarnung die Behörde, die die Ausübung des Berufes untersagt hat, oder das Gericht, das die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise festgestellt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13b#abs-6 (6) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 4 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.