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SächsBQFG

§ 13a Europäischer Berufsausweis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13a#abs-1 (1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag einen Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG aus, wenn dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission für den betreffenden Beruf eingeführt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13a#abs-2 (2) Der Europäische Berufsausweis kann von antragstellenden Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten bereits anerkannt wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13a#abs-3 (3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13a#abs-4 (4) Es besteht ein Wahlrecht der antragstellenden Person, einen solchen Ausweis zu beantragen oder sich des Verfahrens nach den §§ 9 bis 13 zu bedienen.

§ 13 § 13b