Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
SächsBQFG§ 13 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13#abs-1 (1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der antragstellenden Person einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation oder entscheidet nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation. Der Antrag ist in Textform zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13#abs-2 (2) Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13#abs-3 (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für antragstellende Personen, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Sie ist zu begründen und der antragstellenden Person rechtzeitig mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13#abs-4 (4) Im Fall des § 12 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13#abs-5 (5) Das jeweils zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Behörden, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13#abs-6 (6) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Staatsministeriums.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/13#abs-7 (7) Das Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann für antragstellende Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.