Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

SächsBQFG

§ 3 Begriffsbestimmung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/3#abs-1 (1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/3#abs-2 (2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Behörden für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/3#abs-3 (3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechtsvorschriften geregelte Berufsausbildung sowie eine berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/3#abs-4 (4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/3#abs-5 (5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechtsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/3#abs-6 (6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

§ 2 § 4