Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 89 Rückforderung von Leistungen
Stand: 26.08.2026
Für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt § 18 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend.