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§ 89 SächsBG (Sachsen) — Rückforderung von Leistungen

Sächsisches Beamtengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt § 18 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend.