Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 88 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
Stand: 26.08.2026
§ 5 Abs. 4 und § 17 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht bei Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind.